Nachweis der jährlichen Pflichtfortbildung

Die Pflicht zur Fortbildung besteht nach § 5 Abs. 1 DStV-Fachberaterrichtlinien erstmals ab dem Jahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt.
Ein Lehrgang gilt mit dem Schluss der letzten planmäßigen Unterrichtseinheit als beendet. Es kommt also nicht darauf an, wann etwa die Prüfungsleistungen absolviert worden sind oder die Anerkennung als Fachberater/-in (DStV e.V.) durch den DStV erfolgt ist.

Nachweis Teilnahme Fortbildungsveranstaltungen

Grundsätzlich sind jährlich 10 Zeitstunden nachzuweisen. Beachten Sie bitte, dass es sich um nach § 5 DStV-Fachberaterrichtlinien anerkannte Online- oder Präsenzfortbildungsveranstaltungen für Ihr Fachgebiet handeln muss.
Der Hinweis, dass eine Fortbildung nach § 15 FAO, § 9 FBO, § 5 Fachberaterrichtlinien (IFU / ISM gGmbH) o.a. anerkannt ist, hat keine Aussagekraft darüber, ob diese als Pflichtfortbildung für Fachberater/-innen (DStV e.V.) gem. § 5 DStV-FBR anerkannt wurde. Ist dies nicht der Fall, können die so von Ihnen absolvierten Fortbildungsstunden nicht als Pflichtfortbildungsstunden für Fachberater/-innen (DStV e.V.) berücksichtigt werden.

Fachartikel

Sollten Sie einen Fachartikel, der thematisch in Ihr Fachgebiet passt, veröffentlicht haben, können Sie diesen beim DStV per E-Mail einreichen. Der Fachberaterausschuss des DStV prüft und entscheidet sodann zeitnah, in welchem Stundenumfang dieser als Pflichtfortbildung für das entsprechende Jahr berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung des Fachberaterausschusses erhalten Sie vom DStV zeitnah mitgeteilt.

Referent

Sollten Sie fachgebietsspezifisch als Referent tätig geworden sein, kann diese Tätigkeit dann als Pflichtfortbildung gem. § 5 DStV-FBR berücksichtigt werden, wenn es sich um eine nach § 5 DStV-FBR anerkannte Pflichtfortbildungsveranstaltung für Fachberater/-innen (DStV e.V.) für das entsprechende Fachgebiet handelt. Auch hier entscheidet der Fachberaterausschuss des DStV über den zeitlichen Umfang. Reichen Sie Ihren Nachweis einfach per E-Mail ein.
Die Pflichtfortbildungsstunden sind bitte bis zum 31.01. des Folgejahres beim DStV einzureichen. Sollten Sie Pflichtfortbildungen des Deutschen Steuerberaterinstitutes (DStI) absolviert haben, werden diese Nachweise automatisch an den DStV weitergeleitet. Hierfür müssen Sie also nicht mehr tätig werden und erhalten spätestens zum Ende des Jahres eine Bestätigung des DStV über die von Ihnen nachgewiesenen Pflichtfortbildungsstunden. Sollten Sie allerdings anerkannte Fortbildungen nach § 5 DStV-FBR anderer Veranstalter besucht haben, sind diese - bevorzugt per E-Mail - an fachberater@dstv.de einzureichen.