Umbenennung der Bezeichnung "Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)"

Hier beantworten wir Ihnen alle Fragen zur Umbenennung der Bezeichnung "Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.) in "Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)". Bleibt etwas unbeantwortet, schreiben Sie uns gerne eine Mail.

Welchen Hintergrund hat die Umbenennung der Bezeichnung „Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)“ in „Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)“?

Der Vorstand des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) hat beschlossen, die bisherige Bezeichnung „Fachberater/in für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)“ künftig durch die Bezeichnung „Fachberater/in für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)“ zu ersetzen. Hintergrund dieser Anpassung ist, dass man zukünftig in der Außendarstellung vor allem die besonderen Kompetenzen der Fachberaterinnen und Fachberater im Bereich der Beratung auch vor dem Eintritt des Erbfalls stärker als bisher in den Fokus rücken möchte. Dies wird auch in den folgenden Fachberaterlehrgängen sowie den künftigen Pflichtfortbildungen eine stärkere Berücksichtigung finden. Weitere Informationen zum Hintergrund der Anpassung finden Sie auch in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Die Steuerberatung“ (Stbg. 2025, S. 116 ff.).

Kann ich die alte und die neue Bezeichnung nebeneinander führen?

Es besteht ein Wahlrecht, ob Sie die alte Bezeichnung behalten oder zur neuen Bezeichnung wechseln möchten. Dieses Wahlrecht bedeutet allerdings auch, dass es nicht möglich ist, die Bezeichnungen parallel zu führen.

Muss der Wechsel bis zu einem bestimmten Stichtag erfolgen?

Nein, die Einhaltung einer Frist ist für den Wechsel nicht vorgesehen.

Kann ich nach erfolgtem Wechsel auch wieder zur alten Bezeichnung zurückkehren?

Nein, wenn Sie sich einmal für die neue Bezeichnung entschieden haben, ist dies für die Zukunft bindend.

Ich habe mich entschieden, die alte Bezeichnung beizubehalten. Muss ich, was die Pflichtfortbildung angeht, weiterhin Veranstaltungen für „Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)“ besuchen oder wird auch die Teilnahme an Fortbildungen für „Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)“ anerkannt?

Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung für „Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)“ erfüllen auch Fachberaterinnen und Fachberater, die die alte Bezeichnung weiterführen, ihre Fortbildungspflichten in vollem Umfang.

Zum Nachweis der praktischen Erfahrungen: Ich habe vor 2025 den Lehrgang zum „Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)“ absolviert und habe nun vor, den Antrag auf Anerkennung zum „Fachberater für Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung (DStV e.V.)“ zu stellen.

Den Nachweis praktischer Erfahrungen können Sie nach wie vor anhand von Fällen aus dem Fachgebiet Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung vornehmen.

Ich habe vor 2025 den Lehrgang zum „Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)“ absolviert und bevorzuge die alte Bezeichnung. Kann ich noch einen Antrag stellen und die alte Fachberaterbezeichnung erhalten?

Wir werden alle Teilnehmer der DStI-Lehrgänge aus den Jahren vor 2025, die noch keinen Antrag gestellt haben, hierzu anschreiben und ihnen bis zum 30.06.2025 die Möglichkeit geben, eben diesen Antrag auf die Bezeichnung „Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung (DStV e.V.)“ beim DStV zu stellen. Alle Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden automatisch der neuen Bezeichnung zugeordnet.